Allgemeine Geschäftsbedingungen von Zeltverleih2000
§1 Allgemeines
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte des Zeltverleih2000 (AN).
Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers (weiter benannt als AG) werden hiermit zurückgewiesen.
§2 Vertragsabschluß
Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt durch eine schriftliche Annahmeerklärung des AN zustande.
§3 Preise / Zahlungsmodalitäten
Vereinbarte Preise verstehen sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe als Nettopreis zuzüglich der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer.
Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Ab Fälligkeit sind Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen, sofern der AG Kaufmann ist.
Mit Eintritt des Verzuges sind Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Sofern sich der AG mit seiner Zahlung in Verzug befindet, wird für jedes Mahnschreiben eine Bearbeitungsgebühr von 5,00 € erhoben.
Dem AN bleibt es vorbehalten, einen höheren Schaden geltend zu machen.
§4 Gebrauchsüberlassung
Bei Abholaufträgen bietet der AN die Mietsache in seinen Räumen an. In allen anderen Fällen, an dem im Auftrag angegeben Lieferort. Der AG hat die Leistungserbringung zu quittieren.
Nimmt der AG Gegenstände/Leistungen nicht ab, obwohl sie ihm vertragsgemäß angeboten wurden, kann der AN auf Erfüllen des Vertrages bestehen oder bei endgültiger Annahmeverweigerung eine Entschädigung gemäß § 8 verlangen.
§5 Mitwirkungspflicht
Der AG hat bei Anlieferungsverträgen dafür zu sorgen, dass die freie Zu- und Abfahrt zum Veranstaltungsgelände durch den AN gewähr-leistet ist. Der AG hat dem AN spätestens acht Tage vor Veranstaltungsbeginn Gebäude- bzw. Lagepläne über den Veranstaltungsort zur Verfügung zu stellen. Eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen sind durch den AG zu beschaffen.
Das Aufstellen der Zelte erfolgt auf Anweisung des AG. Dieser ist verpflichtet vor Aufstellen der Zelte den Untergrund hinsichtlich Ver-sorgungsleitungen zu überprüfen. Zelte sind mit Erdnägeln bis zu einer Tiefe von 80cm zu befestigen.
Der AG hat den AN auf evtl. bestehende Leitungen etc. hinzuweisen.
Bei Sturm- und Unwettergefahr hat der Mieter oder einer seiner Erfüllungsgehilfen zur Verfügung gestellte Gegenstände ordnungsgemäß zu sichern, Aus- und Eingänge dicht zu verschließen und die Zelte notfalls von Personen zu räumen.
Bei Schneefall hat eine ständige Beheizung angemieteter Zelte zu erfolgen, so dass die Temperatur von 12°C nicht unterschritten wird. Zelte sind regelmäßig statisch ohne Schneelast berechnet.
Durch extreme Temperaturunterschiede im und außerhalb des Zeltes kann es zur Tropfenbildung (Kondenswasserbildung) an der Innensei-te der Dachplane kommen. Das ist physikalisch bedingt und nicht auf mangelhafte Dachplanen zurückzuführen.
Der AG hat den Mietgegenstand so lange zu bewachen und in Obhut zu behalten, bis die körperliche Übernahme des Mietgegenstandes oder einen ihrer Beauftragten erfolgt ist. Die Obhutpflicht des AG endet mit der Übergabe des Mietgutes an den AN.
§6 Lieferung / Lieferverzug
Liefertermine sind angemessen zu verlängern, wenn der AN aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der rechtzeitigen Lieferung gehindert ist. Nicht zu vertreten sind insbesondere unvorhersehbare Witterungseinflüsse
(Sturm, Hagel etc.) und unvermeidbare Streiks. In diesen Fällen ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden in diesen Fällen nicht zu.
§7 Leistungsänderungen
Der AN behält sich vor, Änderungen der in Auftrag gegebenen Leis-tungen vorzunehmen, wenn die vertraglich versprochene Leistung hierdurch nicht beeinträchtigt und die Änderung für die vertraglich fixierten Interessen des AG
nicht wesentlich und für diesen daher zumutbar sind.
§8 Kündigung
Tritt der AG vom Vertrag zurück, ohne dass der AN hierfür einen Anlass gegeben hat, oder kommt der AG seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so ist der AN berechtigt, Stornokosten zu verlangen.
Diese betragen:
- bis vier Wochen vor vereinbarter Lieferzeit 20% des Auftragsprei-ses,
- zwischen vier Wochen und zwei Wochen vor vereinbarter Lieferzeit 40% des Auftragpreises und
- ab zwei Wochen vor vereinbartem Liefertermin 70% des Auftrags-preises.
Weitergehende Ansprüche des AN bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Dem AG steht das Recht zu, der AN nachzuweisen, dass lediglich ein geringerer Schaden entstanden ist.
§9 Gewährleistung
Die Gewährleistungspflicht des AN setzt voraus, dass der AG seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach
§ 377 HGB nachgekommen ist. Hierbei gegebenenfalls von ihm festgestellte Mängel hat er schriftlich bei der
Abnahme zu rügen. Unterlässt er dies, gilt die Leis-tungserbringung als mangelfrei angenommen.
Dies gilt auch für Mängel, die der AG bei ordnungsgemäßer Untersuchung hätte feststellen können.
Der AN hat dafür einzustehen, dass die vertraglichen Leistungen erbracht werden und die zugesicherten Eigenschaften besitzen. Treten Mängel auf, hat der AG dem AN die Möglichkeit einzuräumen, nachzubessern.
Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der AG die vereinbarte Vergütung angemessen herabsetzen.
§10 Haftung
Der AN haftet im Rahmen der vertraglichen Zusicherungen für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten.
Für leicht fahrlässiges Verhalten ist die Haftung des AN ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein Verstoß gegen vertragswesentliche Pflichten vor. In diesem Fall haftet der AN begrenzt auf die typisch vorhersehbaren Folgeschänden. Eine Haftung für Schäden, die evtl. durch das Einbringen von Erdnägeln bzw. Dübeln in den Untergrund entstehen, übernimmt der AN auch gegenüber Dritten nicht.
Für Schäden, die ausschließlich auf einen Verstoß des AG gegen seine Pflichten gemäß § 5 beruhen, hat der AN nicht einzustehen.
Der AG ist verpflichtet, eventuell eintretende Schäden möglichst gering zu halten und alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen.
Der AG hat für sämtliche Schäden an den zur Verfügung gestellten Gegenständen des AN zu haften. Seinem eigenen Verschulden steht das seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen sowie Angehörigen und Besucher gleich.
Für in Verlust geratene Gegenstände haftet der AG in Höhe des Wiederbeschaffungswertes.
Bei Beschädigungen haftet der AG in Höhe der Reparaturkosten, höchstens jedoch in Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Der AG ist grundsätzlich verpflichtet, das Mietgut auf die Dauer der Veranstaltung bzw. des Vertragsverhältnisses gegen Dieb-stahl zum Wiederbeschaffungswert zu versichern oder zu beaufsichtigen - nötigenfalls durch Wachschutzunternehmen.
§11 Sonstiges
Alle Vereinbarungen, Genehmigungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Dies gilt auch für eine Änderung des vorstehenden Satzes.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle gegenseitigen Verpflichtungen, einschließlich sämtlicher Zahlungsverpflichtungen, ist Oranienburg, soweit es sich bei dem Vertragspartner um einen Kaufmann,
eine juristische Person des öffentlichen Rechts, um öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder der Vertragspartner seinen Sitz oder allgemeinen Gerichtsstand nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Ist der Aussteller Kaufmann, so ist die Ausübung eines Leistungsver-weigerungs-, Zurückbehaltungsrechtes oder die Aufrechnung mit Forderungen der AN durch ihn ausgeschlossen, es sei denn, die Forderung des Ausstellers ist rechtskräftig festgestellt oder unstreitig.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
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